Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber ab dem Zeitpunkt, an dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 10 Abs. 2 bei ihnen einlangt.
(3) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z. B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Der Gemeinderat (Die Verbandsversammlung) hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 § 14 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäßGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber ab dem Zeitpunkt, an dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 10 Abs. 2 bei ihnen einlangt.
(3) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z. B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Der Gemeinderat (Die Verbandsversammlung) hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 § 14 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäßGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.