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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 25. Mai 1977 über das Kontrollamt, LGBl Nr 44/1977, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Kontrollamtes auf den Landesrechnungshof über. Zu diesem Zeitpunkt beim Kontrollamt anhängige Überprüfungsverfahren sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand vom Landesrechnungshof nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Kontrollamtes - abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 - Leiter des mit diesem Gesetz eingerichteten Landesrechnungshofes. Mit diesem Zeitpunkt beginnt seine Amtsperiode nach § 3 Abs. 5 erster Satz zu laufen. Diese Bestellung gilt nicht als Wiederbestellung nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz. Die Verpflichtung zur Leistung des Gelöbnisses nach § 3 Abs. 4 entfällt. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für den Leiter des Landesrechnungshofes (§ 5 Abs. 4 bis Abs. 8) finden auf den bisherigen Leiter des Kontrollamtes keine Anwendung.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Kontrollamt beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem Landesrechnungshof zur Verfügung gestellt.
(6) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landesrechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(7) Landesbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012 beim Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten, gelten als aufgrund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.
(8) Der Va. Abschnitt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ist nicht auf Untersuchungsausschüsse anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 eingesetzt sind.
(9) § 3 Abs. 3 und Abs. 6 lit. c, § 8 Abs. 1 lit. b und c, § 19 erster Satz und die Überschrift des § 21 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 16 außer Kraft. § 1 Abs. 1 lit. a, § 8 Abs. 1 lit. g bis n, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13, § 15, § 16 erster Satz und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 19c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 25. Mai 1977 über das Kontrollamt, LGBl Nr 44/1977, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Kontrollamtes auf den Landesrechnungshof über. Zu diesem Zeitpunkt beim Kontrollamt anhängige Überprüfungsverfahren sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand vom Landesrechnungshof nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Kontrollamtes - abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 - Leiter des mit diesem Gesetz eingerichteten Landesrechnungshofes. Mit diesem Zeitpunkt beginnt seine Amtsperiode nach § 3 Abs. 5 erster Satz zu laufen. Diese Bestellung gilt nicht als Wiederbestellung nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz. Die Verpflichtung zur Leistung des Gelöbnisses nach § 3 Abs. 4 entfällt. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für den Leiter des Landesrechnungshofes (§ 5 Abs. 4 bis Abs. 8) finden auf den bisherigen Leiter des Kontrollamtes keine Anwendung.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Kontrollamt beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem Landesrechnungshof zur Verfügung gestellt.
(6) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landesrechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(7) Landesbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012 beim Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten, gelten als aufgrund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.
(8) Der Va. Abschnitt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ist nicht auf Untersuchungsausschüsse anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 eingesetzt sind.
(9) § 3 Abs. 3 und Abs. 6 lit. c, § 8 Abs. 1 lit. b und c, § 19 erster Satz und die Überschrift des § 21 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 16 außer Kraft. § 1 Abs. 1 lit. a, § 8 Abs. 1 lit. g bis n, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13, § 15, § 16 erster Satz und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 19c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.