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(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn
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(3) Von mehreren Bewerbern, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist
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(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Beamte hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 22) dem Bürgermeister (Verbandsobmann) oder einem von diesem Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.
(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn
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(3) Von mehreren Bewerbern, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist
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(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Beamte hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 22) dem Bürgermeister (Verbandsobmann) oder einem von diesem Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.