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(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 92 Abs. 2§ 16 ), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (OöGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(3) Für den Nachweis des einwandfreien Vorlebens (Abs. 1 Z 3) ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968 beizubringen.
(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 4) umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 4 ist das Zeugnis eines Amtsarztes der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beizubringen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(5) Soll ein Bediensteter als Beamter derselben oder einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbands pragmatisiert werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 5 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahrs zustande kam und seither ununterbrochen aufrecht war. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 92 Abs. 2§ 16 ), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (OöGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(3) Für den Nachweis des einwandfreien Vorlebens (Abs. 1 Z 3) ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968 beizubringen.
(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 4) umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 4 ist das Zeugnis eines Amtsarztes der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beizubringen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(5) Soll ein Bediensteter als Beamter derselben oder einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbands pragmatisiert werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 5 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahrs zustande kam und seither ununterbrochen aufrecht war. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)