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(1a) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.
(3) Für Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. BAG gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend § 73 Abs. 2 und 3 Oö. GDG 2002 (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
(1a) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.
(3) Für Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. BAG gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend § 73 Abs. 2 und 3 Oö. GDG 2002 (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)