§ 18 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 18

Pragmatisierungshindernisse

Nicht pragmatisiert werden darf:

1.

wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;

2.

wer durch Amtsverlust im Sinn des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

3.

wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist;

4.

wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) waren;

5.

wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband steht.

Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 18

Pragmatisierungshindernisse

Nicht pragmatisiert werden darf:

1.

wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;

2.

wer durch Amtsverlust im Sinn des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

3.

wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist;

4.

wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) waren;

5.

wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband steht.

Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

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