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2. AbschnittVerfahren der Archivierung
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3. AbschnittBenützung von Archivalien
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4. AbschnittOrganisation der Anstalt
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5. AbschnittGebarung und Mittelaufbringung
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6. AbschnittMitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht
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7. AbschnittSchlussbestimmungen
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1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung des bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Schrift-, Bild- oder Tonschriftgutes, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Archivierung des Schrift-, Bild- und Tonschriftgutes, das bei einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder bei einem aufgrund ihrer Rechtsvorschriften gebildeten Rechtsträger entstanden ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint; solche Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht einer Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
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2. AbschnittVerfahren der Archivierung
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3. AbschnittBenützung von Archivalien
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4. AbschnittOrganisation der Anstalt
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5. AbschnittGebarung und Mittelaufbringung
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6. AbschnittMitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht
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7. AbschnittSchlussbestimmungen
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1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung des bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Schrift-, Bild- oder Tonschriftgutes, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Archivierung des Schrift-, Bild- und Tonschriftgutes, das bei einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder bei einem aufgrund ihrer Rechtsvorschriften gebildeten Rechtsträger entstanden ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint; solche Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht einer Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.