§ 1 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

§

1 Geltungsbereich

§

2 Abgrenzung von Bundeszuständigkeiten

§

3 Begriffsbestimmungen

§

4 Einrichtung der Anstalt

§

5 Aufgaben der Anstalt

2. Abschnitt
Verfahren der Archivierung

§

6 Vorbereitung der Archivierung

§

7 Anbieten von Unterlagen

§

8 Übernahme angebotener Unterlagen

§

9 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

3. Abschnitt
Benützung von Archivalien

§

10 Benützung öffentlicher Archivalien

§

11 Amtliche und nichtamtliche Benützung

§

12 Schutzfristen

§

13 Ausschluß von der Benützung

§

14 Benützung von privaten Archivalien

§

15 Herstellung von Reproduktionen

§

16 Entlehnung von Archivalien

§

17 Benützungsordnung und Kostenersätze

4. Abschnitt
Organisation der Anstalt

§

18 Direktor

§

19 Bestellung des Direktors

§

20 Beendigung der Funktion des Direktors

§

21 Vertretung des Direktors

§

22 Bedienstete der Anstalt und Stellenplan

§

23 Archivgeheimnis

§

24 Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt

5. Abschnitt
Gebarung und Mittelaufbringung

§

25 Gebarung

§

26 Aufbringung der Mittel

§

27 Geschäftsjahr

6. Abschnitt
Mitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht

§

28 Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

§

29 Landesaufsicht

§

30 Abgabenbefreiung

§

30a Verweise

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

31 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung des bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Schrift-, Bild- oder Tonschriftgutes, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Archivierung des Schrift-, Bild- und Tonschriftgutes, das bei einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder bei einem aufgrund ihrer Rechtsvorschriften gebildeten Rechtsträger entstanden ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint; solche Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht einer Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022

§

1 Geltungsbereich

§

2 Abgrenzung von Bundeszuständigkeiten

§

3 Begriffsbestimmungen

§

4 Einrichtung der Anstalt

§

5 Aufgaben der Anstalt

2. Abschnitt
Verfahren der Archivierung

§

6 Vorbereitung der Archivierung

§

7 Anbieten von Unterlagen

§

8 Übernahme angebotener Unterlagen

§

9 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

3. Abschnitt
Benützung von Archivalien

§

10 Benützung öffentlicher Archivalien

§

11 Amtliche und nichtamtliche Benützung

§

12 Schutzfristen

§

13 Ausschluß von der Benützung

§

14 Benützung von privaten Archivalien

§

15 Herstellung von Reproduktionen

§

16 Entlehnung von Archivalien

§

17 Benützungsordnung und Kostenersätze

4. Abschnitt
Organisation der Anstalt

§

18 Direktor

§

19 Bestellung des Direktors

§

20 Beendigung der Funktion des Direktors

§

21 Vertretung des Direktors

§

22 Bedienstete der Anstalt und Stellenplan

§

23 Archivgeheimnis

§

24 Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt

5. Abschnitt
Gebarung und Mittelaufbringung

§

25 Gebarung

§

26 Aufbringung der Mittel

§

27 Geschäftsjahr

6. Abschnitt
Mitwirkung des Amtes der Landesregierung und Aufsicht

§

28 Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

§

29 Landesaufsicht

§

30 Abgabenbefreiung

§

30a Verweise

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

31 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung des bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Schrift-, Bild- oder Tonschriftgutes, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Archivierung des Schrift-, Bild- und Tonschriftgutes, das bei einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder bei einem aufgrund ihrer Rechtsvorschriften gebildeten Rechtsträger entstanden ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint; solche Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht einer Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

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