§ 2 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes (Archivschutzes) und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes (Archivschutzes) und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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