§ 4 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Archivierung des Archivgutes im Land Kärnten, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist, wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt führt die Bezeichnung “Kärntner Landesarchiv” und hat ihren Sitz in Klagenfurt.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesarchiv” berechtigt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
(1) Zur Archivierung des Archivgutes im Land Kärnten, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist, wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt führt die Bezeichnung “Kärntner Landesarchiv” und hat ihren Sitz in Klagenfurt.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesarchiv” berechtigt.

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