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(2) Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie private archivwürdige Unterlagen (privates Archivgut) zur dauernden Aufbewahrung übernehmen, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.
(3) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungen hinsichtlich der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte durchführen, insbesondere hinsichtlich solcher Themen, die von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen umfaßt auch
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(4) Die Anstalt darf über Ersuchen öffentlicher und privater Stellen fachliche Gutachten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche erstatten.
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(2) Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie private archivwürdige Unterlagen (privates Archivgut) zur dauernden Aufbewahrung übernehmen, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.
(3) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungen hinsichtlich der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte durchführen, insbesondere hinsichtlich solcher Themen, die von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen umfaßt auch
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(4) Die Anstalt darf über Ersuchen öffentlicher und privater Stellen fachliche Gutachten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche erstatten.