§ 19 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:

1.

vom Höchstalter gemäß § 16 Abs. 1 Z 5;

2.

vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 18 Z 4.

(2) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 2/2011§ 19 )

(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist

1.

hinsichtlich des Leiters des Gemeindeamtes: der Gemeinderat,

2.

hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

hinsichtlich Bediensteter eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:

1.

vom Höchstalter gemäß § 16 Abs. 1 Z 5;

2.

vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 18 Z 4.

(2) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 2/2011§ 19 )

(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist

1.

hinsichtlich des Leiters des Gemeindeamtes: der Gemeinderat,

2.

hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

hinsichtlich Bediensteter eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

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