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(2) Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Abs. 1 auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2) sowie von Verfügungsberechtigten über privates Archivgut ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftige Zugänglichmachung für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Abs. 1 auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2) sowie von Verfügungsberechtigten über privates Archivgut ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftige Zugänglichmachung für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.