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(2) Die Anstalt darf durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen
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(3) Vor der Übernahme von Unterlagen haben die anbietenden Stellen Vertretern der Anstalt Einsicht in die anzubietenden Unterlagen sowie in die Fundbehelfe der Registraturen (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) zu gewähren.
(4) Wird der Anstalt die Übernahme von Unterlagen von Behörden und Dienststellen des Bundes angeboten, hat die Anstalt durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen die nähere Vorgangsweise betreffend die Auswahl und die Übernahme der Unterlagen festzulegen.
(5) Werden der Anstalt archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2) oder private archivwürdige Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung angeboten und besteht an deren Übernahme ein öffentliches Interesse, hat die Anstalt durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen die nähere Vorgangsweise betreffend die Auswahl und die Übernahme der Unterlagen festzulegen. Im Rahmen dieser Vereinbarungen ist nach Möglichkeit sicherzustellen, daß für die Benützung übernommener Unterlagen die Benützungsregelungen für öffentliche Archivalien Anwendung finden.
(2) Die Anstalt darf durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen
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(3) Vor der Übernahme von Unterlagen haben die anbietenden Stellen Vertretern der Anstalt Einsicht in die anzubietenden Unterlagen sowie in die Fundbehelfe der Registraturen (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) zu gewähren.
(4) Wird der Anstalt die Übernahme von Unterlagen von Behörden und Dienststellen des Bundes angeboten, hat die Anstalt durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen die nähere Vorgangsweise betreffend die Auswahl und die Übernahme der Unterlagen festzulegen.
(5) Werden der Anstalt archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2) oder private archivwürdige Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung angeboten und besteht an deren Übernahme ein öffentliches Interesse, hat die Anstalt durch Vereinbarungen mit den anbietenden Stellen die nähere Vorgangsweise betreffend die Auswahl und die Übernahme der Unterlagen festzulegen. Im Rahmen dieser Vereinbarungen ist nach Möglichkeit sicherzustellen, daß für die Benützung übernommener Unterlagen die Benützungsregelungen für öffentliche Archivalien Anwendung finden.