§ 9 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benützbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benützung und Vernichtung sicherzustellen. Das Archivgut ist nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch geeignete Fundbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) für die Benützung zu erschließen.

(2) Die Anstalt darf, soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, mit Zustimmung der abgebenden Stelle oder deren Rechts- oder Funktionsnachfolger die im Archivgut - ausgenommen in Unterlagen nach § 3 lit. c Z 1 - enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach § 3 lit. c Z 2 erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
(1) Die Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benützbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benützung und Vernichtung sicherzustellen. Das Archivgut ist nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch geeignete Fundbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) für die Benützung zu erschließen.

(2) Die Anstalt darf, soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, mit Zustimmung der abgebenden Stelle oder deren Rechts- oder Funktionsnachfolger die im Archivgut - ausgenommen in Unterlagen nach § 3 lit. c Z 1 - enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach § 3 lit. c Z 2 erforderlich ist.

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