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(2) Die Anstalt darf, soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, mit Zustimmung der abgebenden Stelle oder deren Rechts- oder Funktionsnachfolger die im Archivgut - ausgenommen in Unterlagen nach § 3 lit. c Z 1 - enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach § 3 lit. c Z 2 erforderlich ist.
(2) Die Anstalt darf, soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, mit Zustimmung der abgebenden Stelle oder deren Rechts- oder Funktionsnachfolger die im Archivgut - ausgenommen in Unterlagen nach § 3 lit. c Z 1 - enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach § 3 lit. c Z 2 erforderlich ist.