Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ein berechtigtes Interesse an der Benützung ist jedenfalls gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen Zwecken erfolgen soll. Soll die Benützung zu nichtamtlichen Zwecken erfolgen, ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses glaubhaft zu machen.
(2) Ein berechtigtes Interesse an der Benützung ist jedenfalls gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen Zwecken erfolgen soll. Soll die Benützung zu nichtamtlichen Zwecken erfolgen, ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses glaubhaft zu machen.