§ 10 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Öffentliche Archivalien dürfen vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen benützt werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht.

(2) Ein berechtigtes Interesse an der Benützung ist jedenfalls gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen Zwecken erfolgen soll. Soll die Benützung zu nichtamtlichen Zwecken erfolgen, ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
(1) Öffentliche Archivalien dürfen vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen benützt werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht.

(2) Ein berechtigtes Interesse an der Benützung ist jedenfalls gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen Zwecken erfolgen soll. Soll die Benützung zu nichtamtlichen Zwecken erfolgen, ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses glaubhaft zu machen.

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