§ 11 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Unter amtlicher Benützung ist die Einsichtnahme in öffentliche Archivalien durch alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern die Einsichtnahme eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bildet.

(2) Jede Benützung von öffentlichen Archivalien, die nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, sondern insbesondere zur Verfolgung wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer, familiengeschichtlicher, rechtlicher oder sonstiger persönlicher Interessen, ist als nichtamtliche Benützung anzusehen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
(1) Unter amtlicher Benützung ist die Einsichtnahme in öffentliche Archivalien durch alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen, sofern die Einsichtnahme eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bildet.

(2) Jede Benützung von öffentlichen Archivalien, die nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, sondern insbesondere zur Verfolgung wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer, familiengeschichtlicher, rechtlicher oder sonstiger persönlicher Interessen, ist als nichtamtliche Benützung anzusehen.

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