§ 20 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis ist mit der Pragmatisierung als definitiv zu erklären, wenn der Beamte neben den allgemeinen Pragmatisierungserfordernissen und besonderen Ernennungserfordernissen folgende Definitivstellungserfordernisse erbringt:

1.

die Vollendung einer Dienstzeit von vier Jahren in gleichwertiger Verwendung, soweit sie zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde;

2.

die erfolgreiche Ablegung der in diesem Landesgesetz und nach der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Dienstausbildung.

(Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 54/2005, 87/2016)

(2) Der Gemeindevorstand kann vom Definitivstellungserfordernis nach Abs§ 20 . 1 Z 2 absehen, wenn

1.

das 50. Lebensjahr bei der Definitivstellung vollendet wäre oder

2.

die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, oder

3.

der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(2a) AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z 2 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter des Gemeindeamts der Gemeinderat, über Antrag des Beamten den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(4) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.

(5) Das für die Definitivstellung zuständige Organ (Abs. 3) kann zur Vermeidung besoldungsrechtlicher Nachteile die Zeit nach Abs. 1 Z 1 verkürzen. Hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021
(1) Das Dienstverhältnis ist mit der Pragmatisierung als definitiv zu erklären, wenn der Beamte neben den allgemeinen Pragmatisierungserfordernissen und besonderen Ernennungserfordernissen folgende Definitivstellungserfordernisse erbringt:

1.

die Vollendung einer Dienstzeit von vier Jahren in gleichwertiger Verwendung, soweit sie zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde;

2.

die erfolgreiche Ablegung der in diesem Landesgesetz und nach der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Dienstausbildung.

(Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 54/2005, 87/2016)

(2) Der Gemeindevorstand kann vom Definitivstellungserfordernis nach Abs§ 20 . 1 Z 2 absehen, wenn

1.

das 50. Lebensjahr bei der Definitivstellung vollendet wäre oder

2.

die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, oder

3.

der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(2a) AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z 2 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter des Gemeindeamts der Gemeinderat, über Antrag des Beamten den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(4) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.

(5) Das für die Definitivstellung zuständige Organ (Abs. 3) kann zur Vermeidung besoldungsrechtlicher Nachteile die Zeit nach Abs. 1 Z 1 verkürzen. Hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

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