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(2) Der Gemeindevorstand kann vom Definitivstellungserfordernis nach Abs§ 20 Oö. 1 Z 2 absehen, wenn
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(2a) AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z 2 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter des Gemeindeamts der Gemeinderat, über Antrag des Beamten den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.
(4) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.
(5) Das für die Definitivstellung zuständige Organ (Abs. 3) kann zur Vermeidung besoldungsrechtlicher Nachteile die Zeit nach Abs. 1 Z 1 verkürzen. Hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
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(2) Der Gemeindevorstand kann vom Definitivstellungserfordernis nach Abs§ 20 Oö. 1 Z 2 absehen, wenn
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(2a) AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z 2 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter des Gemeindeamts der Gemeinderat, über Antrag des Beamten den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.
(4) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.
(5) Das für die Definitivstellung zuständige Organ (Abs. 3) kann zur Vermeidung besoldungsrechtlicher Nachteile die Zeit nach Abs. 1 Z 1 verkürzen. Hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.