§ 12 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Öffentliche Archivalien dürfen nach Ablauf einer Schutzfrist von 40 Jahren nach der Entstehung der Unterlagen benützt werden. Die Schutzfrist verlängert sich auf 50 Jahre hinsichtlich solcher öffentlicher Archivalien, die besonderen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen. Die festgelegten Schutzfristen dürfen im Einzelfall um höchstens zehn Jahre verkürzt werden, wenn an der Benützung öffentlicher Archivalien ein öffentliches, insbesondere ein wissenschaftliches Interesse besteht.

(2) Unbeschadet der Schutzfristen nach Abs. 1 dürfen öffentliche Archivalien, die sich auf natürliche Personen - ausgenommen Inhaber oder ehemalige Inhaber öffentlicher Funktionen - beziehen (personenbezogene öffentliche Archivalien), erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

(3) Bei personenbezogenen öffentlichen Archivalien ist eine Verkürzung der Schutzfristen nach Abs. 2 dann zulässig, wenn durch die Benützung schutzwürdige, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtliche Interessen der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffenen Personen - im Falle ihres Todes ihre Angehörigen - der Benützung der Archivalien ausdrücklich zustimmen.

(4) Die Benützung öffentlicher Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen jederzeit zulässig.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2022
(1) Öffentliche Archivalien dürfen nach Ablauf einer Schutzfrist von 40 Jahren nach der Entstehung der Unterlagen benützt werden. Die Schutzfrist verlängert sich auf 50 Jahre hinsichtlich solcher öffentlicher Archivalien, die besonderen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen. Die festgelegten Schutzfristen dürfen im Einzelfall um höchstens zehn Jahre verkürzt werden, wenn an der Benützung öffentlicher Archivalien ein öffentliches, insbesondere ein wissenschaftliches Interesse besteht.

(2) Unbeschadet der Schutzfristen nach Abs. 1 dürfen öffentliche Archivalien, die sich auf natürliche Personen - ausgenommen Inhaber oder ehemalige Inhaber öffentlicher Funktionen - beziehen (personenbezogene öffentliche Archivalien), erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

(3) Bei personenbezogenen öffentlichen Archivalien ist eine Verkürzung der Schutzfristen nach Abs. 2 dann zulässig, wenn durch die Benützung schutzwürdige, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtliche Interessen der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffenen Personen - im Falle ihres Todes ihre Angehörigen - der Benützung der Archivalien ausdrücklich zustimmen.

(4) Die Benützung öffentlicher Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen jederzeit zulässig.

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