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(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005.
(2) Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Archivalien oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Archivalien durch die Benutzer hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen.
(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist hinsichtlich solcher Archivalien, die von der Benützung ausgeschlossen sind (§ 13 Abs. 1), unzulässig.
(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
(5) Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.
(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005.
(2) Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Archivalien oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Archivalien durch die Benutzer hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen.
(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist hinsichtlich solcher Archivalien, die von der Benützung ausgeschlossen sind (§ 13 Abs. 1), unzulässig.
(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
(5) Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.