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(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Die Festsetzung des Besoldungsstichtags und die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten richten sich nach den jeweils für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen. Der Besoldungsstichtag ist jedenfalls mit Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Die Festsetzung des Besoldungsstichtags und die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten richten sich nach den jeweils für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen. Der Besoldungsstichtag ist jedenfalls mit Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)