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(2) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Archive oder an Archive eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn
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(3) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes hat der Direktor nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
(4) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu anderen als den im Abs. 2 genannten nichtamtlichen Zwecken ist unzulässig.
(5) Über die Entlehnung von Archivalien ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen
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(2) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Archive oder an Archive eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn
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(3) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes hat der Direktor nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
(4) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu anderen als den im Abs. 2 genannten nichtamtlichen Zwecken ist unzulässig.
(5) Über die Entlehnung von Archivalien ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen
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