§ 16 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Entlehnung von Archivalien zu amtlichen Zwecken ist - vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend Archivalien aus Privatarchiven - über begründetes Ansuchen zulässig. Archivalien von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind nach Möglichkeit nicht im Original, sondern in der Form von Reproduktionen zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der Entlehnung darf sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung dieser Frist ist über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zulässig.

(2) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Archive oder an Archive eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn

a)

die Entlehnung der Archivalien im Original unbedingt erforderlich sowie

b)

eine entsprechende archivwissenschaftliche Betreuung sichergestellt erscheint,

c)

die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Archivalien gewährleistet ist und

d)

hinsichtlich der Archivalien für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dürfen Archivalien nicht im Original, sondern lediglich in der Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes hat der Direktor nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(4) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu anderen als den im Abs. 2 genannten nichtamtlichen Zwecken ist unzulässig.

(5) Über die Entlehnung von Archivalien ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen

a)

die Bezeichnung der Archivalien einschließlich ihrer Signaturen,

b)

die Bezeichnung der entlehnenden Stelle,

c)

das Datum der Entlehnung und

d)

das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
(1) Die Entlehnung von Archivalien zu amtlichen Zwecken ist - vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend Archivalien aus Privatarchiven - über begründetes Ansuchen zulässig. Archivalien von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind nach Möglichkeit nicht im Original, sondern in der Form von Reproduktionen zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der Entlehnung darf sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung dieser Frist ist über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zulässig.

(2) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Archive oder an Archive eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn

a)

die Entlehnung der Archivalien im Original unbedingt erforderlich sowie

b)

eine entsprechende archivwissenschaftliche Betreuung sichergestellt erscheint,

c)

die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Archivalien gewährleistet ist und

d)

hinsichtlich der Archivalien für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dürfen Archivalien nicht im Original, sondern lediglich in der Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes hat der Direktor nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(4) Die Entlehnung von Archivalien im Original zu anderen als den im Abs. 2 genannten nichtamtlichen Zwecken ist unzulässig.

(5) Über die Entlehnung von Archivalien ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen

a)

die Bezeichnung der Archivalien einschließlich ihrer Signaturen,

b)

die Bezeichnung der entlehnenden Stelle,

c)

das Datum der Entlehnung und

d)

das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

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