§ 17 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors mit Verordnung unter Bedachtnahme auf

a)

die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

b)

die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und Freiheiten betroffener Personen und Dritter, wie insbesondere das Recht auf Datenschutz, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,

c)

die sonst gewährleisteten Rechte betroffener Personen und Dritter, soweit sich aus Abs. 1a nichts anderes ergibt, sowie

d)

die archivwissenschaftlichen Grundsätze

in einer Benützungsordnung nähere Regelungen zu den Bestimmungen dieses Abschnittes, insbesondere über die näheren Vorgangsweisen bei der Benützung von Archivalien sowie der Lesesaalbibliothek und über das Verhalten in den Arbeitsräumen, zu erlassen.

(1a) In der Benützungsordnung ist vorzusehen, dass eine betroffene Person Auskunft über die im öffentlichen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten verlangen darf, soweit

1.

das Archivgut erschlossen ist,

2.

die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen,

3.

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht und

4.

die Zurverfügungstellung der Informationen in einem Format erfolgt, das für die allgemeine Benützung vorgesehen ist.

Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679) sind ausgeschlossen.

(2) Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3) Die Benützungsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.2022
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors mit Verordnung unter Bedachtnahme auf

a)

die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

b)

die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte und Freiheiten betroffener Personen und Dritter, wie insbesondere das Recht auf Datenschutz, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,

c)

die sonst gewährleisteten Rechte betroffener Personen und Dritter, soweit sich aus Abs. 1a nichts anderes ergibt, sowie

d)

die archivwissenschaftlichen Grundsätze

in einer Benützungsordnung nähere Regelungen zu den Bestimmungen dieses Abschnittes, insbesondere über die näheren Vorgangsweisen bei der Benützung von Archivalien sowie der Lesesaalbibliothek und über das Verhalten in den Arbeitsräumen, zu erlassen.

(1a) In der Benützungsordnung ist vorzusehen, dass eine betroffene Person Auskunft über die im öffentlichen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten verlangen darf, soweit

1.

das Archivgut erschlossen ist,

2.

die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen,

3.

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht und

4.

die Zurverfügungstellung der Informationen in einem Format erfolgt, das für die allgemeine Benützung vorgesehen ist.

Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679) sind ausgeschlossen.

(2) Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3) Die Benützungsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

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