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(1a) In der Benützungsordnung ist vorzusehen, dass eine betroffene Person Auskunft über die im öffentlichen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten verlangen darf, soweit
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(2) Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
(3) Die Benützungsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.
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(1a) In der Benützungsordnung ist vorzusehen, dass eine betroffene Person Auskunft über die im öffentlichen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten verlangen darf, soweit
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(2) Für die Benützung von Archivalien darf die Anstalt kein Entgelt verlangen. Werden von der Anstalt über die Bereitstellung von Archivalien zur Benützung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften oder die Erstattung von fachlichen Gutachten – ausgenommen für Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten – erbracht, sind dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat, soweit es sich um die Weiterverwendung von im Besitz der Anstalt befindlichen Dokumenten im Sinne des § 15 K-ISG handelt, nach Maßgabe des § 15f K-ISG zu erfolgen; im Übrigen (zB für die Erstattung von fachlichen Gutachten) hat der Direktor die Höhe der Kostenersätze unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung von Leistungen der Anstalt regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
(3) Die Benützungsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.