§ 22 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Über die Pragmatisierung ist dem Beamten ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

1.

den Hinweis auf den Beschluss über die Pragmatisierung;

2.

die Feststellung, ob das Dienstverhältnis provisorisch oder definitiv begründet wird;

3.

die Verwendungsgruppe, den Dienstzweig, die Verwendung und die Dienstklassen (Dienststufen), denen der Dienstposten angehört;

4.

einen allfälligen Amtstitel;

5.

die Dienstklasse (Dienststufe), die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

6.

eine allfällige Frist zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse (z. B. Dienst- bzw. Fachprüfung);

7.

den Tag der Pragmatisierung;

8.

den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung;

9.

bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

§ 22 Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
Über die Pragmatisierung ist dem Beamten ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

1.

den Hinweis auf den Beschluss über die Pragmatisierung;

2.

die Feststellung, ob das Dienstverhältnis provisorisch oder definitiv begründet wird;

3.

die Verwendungsgruppe, den Dienstzweig, die Verwendung und die Dienstklassen (Dienststufen), denen der Dienstposten angehört;

4.

einen allfälligen Amtstitel;

5.

die Dienstklasse (Dienststufe), die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

6.

eine allfällige Frist zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse (z. B. Dienst- bzw. Fachprüfung);

7.

den Tag der Pragmatisierung;

8.

den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung;

9.

bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

§ 22 Oö. GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

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