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Beförderung
(1) Der Beamte kann durch Ernennung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse (Dienststufe, Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe befördert werdenOö. Bei der Beförderung ist jedenfalls auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei auf die für Landesbeamte geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
(2) Beförderungen sind in der Regel zum 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Beförderungen nur zu einem anderen Monatsersten und nur dann zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern oder unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 4 rechtsunwirksam.
(3) Die Beförderung ist unzulässig, solang der Beamte
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(4) Die nach Abs. 3 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
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(5) Zuständig für die Beförderung ist
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(6) Der Beschluss über die Beförderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. § 15 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Über die Beförderung ist dem Beamten ein Bescheid (Beförderungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:
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Beförderung
(1) Der Beamte kann durch Ernennung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse (Dienststufe, Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe befördert werdenOö. Bei der Beförderung ist jedenfalls auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei auf die für Landesbeamte geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
(2) Beförderungen sind in der Regel zum 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Beförderungen nur zu einem anderen Monatsersten und nur dann zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern oder unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 4 rechtsunwirksam.
(3) Die Beförderung ist unzulässig, solang der Beamte
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(5) Zuständig für die Beförderung ist
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(6) Der Beschluss über die Beförderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. § 15 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Über die Beförderung ist dem Beamten ein Bescheid (Beförderungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:
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