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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Überstellung
(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:
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(2) Der Beamte kann nur überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Z. 2 erfülltOö. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nichtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.
(3) Im Übrigen gelten § 23 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
Überstellung
(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:
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(2) Der Beamte kann nur überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Z. 2 erfülltOö. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nichtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.
(3) Im Übrigen gelten § 23 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.