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(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 162 § 26 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist, wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
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(3) Beim Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
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(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
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(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
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(5) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
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(6) Die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. §§ 178 und 179 Oö. GDG 2002 sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(7) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass
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(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 162 § 26 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist, wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
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(3) Beim Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
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(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
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(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
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(5) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
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(6) Die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. §§ 178 und 179 Oö. GDG 2002 sind sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(7) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass
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