§ 28a Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 28a

Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

(1) Ziel des Moduls 2 ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben allgemein notwendig sind.

(2) Das Modul 2 besteht aus

1.

einem Dienstausbildungslehrgang und

2.

einer schriftlichen Dienstprüfung.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung gemäß § 32 sind Bedienstete vom Bürgermeister zum nächsten angebotenen Dienstausbildungslehrgang zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangsterminen oder auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als DienstzeitGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.

(6) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.

(7) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021
§ 28a

Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

(1) Ziel des Moduls 2 ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben allgemein notwendig sind.

(2) Das Modul 2 besteht aus

1.

einem Dienstausbildungslehrgang und

2.

einer schriftlichen Dienstprüfung.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung gemäß § 32 sind Bedienstete vom Bürgermeister zum nächsten angebotenen Dienstausbildungslehrgang zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangsterminen oder auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als DienstzeitGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.

(6) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.

(7) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

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