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(2) Der Leiter (Die Leiterin) jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, ist zum (zur) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zu bestellen. Der (Die) für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebedienstete ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht
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(6) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
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(7) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
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(8) Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
(2) Der Leiter (Die Leiterin) jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, ist zum (zur) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zu bestellen. Der (Die) für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebedienstete ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht
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(6) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
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(7) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
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(8) Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)