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Zulassung zur Prüfung
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der (die) Bedienstete vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zur schriftlichen Dienstprüfung bzwOö. mündlichen Fachprüfung zuzulassenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung sind
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(2a) Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
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(3) Landesbedienstete sowie Bedienstete der Städte mit eigenem Statut sind auf Vorschlag ihrer Dienstbehörde oder ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
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(4) Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)
Zulassung zur Prüfung
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der (die) Bedienstete vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zur schriftlichen Dienstprüfung bzwOö. mündlichen Fachprüfung zuzulassenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung sind
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(2a) Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
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(3) Landesbedienstete sowie Bedienstete der Städte mit eigenem Statut sind auf Vorschlag ihrer Dienstbehörde oder ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
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(4) Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(Anm: LGBl. Nr. 51/2002)