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Prüfungsverfahren
(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestandenOö.
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
Prüfungsverfahren
(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestandenOö.
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)