Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Hat der Bedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine vom AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 nicht erfasste Dienstausbildung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, hat der Gemeindevorstand auf Antrag des Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 54/2005, 2/2011)
(2) Hat der Bedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine vom AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 1 nicht erfasste Dienstausbildung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, hat der Gemeindevorstand auf Antrag des Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 54/2005, 2/2011)