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(2) Der Vorgesetzte hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Gelangt dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten im Sinn des § 47 Z 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 47 Z 8 normierten Meldepflicht nicht nach, trifft die Verpflichtung des § 47 Z 8 den Vorgesetzten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Vorgesetzte hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Gelangt dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten im Sinn des § 47 Z 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 47 Z 8 normierten Meldepflicht nicht nach, trifft die Verpflichtung des § 47 Z 8 den Vorgesetzten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)