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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)