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Wohnsitz und Dienstort
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wirdOö. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableitenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Der Beamte darf auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen, wenn es besondere dienstliche Verhältnisse erfordern.
Wohnsitz und Dienstort
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wirdOö. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableitenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Der Beamte darf auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen, wenn es besondere dienstliche Verhältnisse erfordern.