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Legende:
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(2) Im Fall des Abs§ 45 Oö. 1 Z 1 und 2 kann die ärztliche Untersuchung auch von einem Vertrauensarzt des Dienstgebers vorgenommen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011)
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.
(4) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) zu tragen.
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(2) Im Fall des Abs§ 45 Oö. 1 Z 1 und 2 kann die ärztliche Untersuchung auch von einem Vertrauensarzt des Dienstgebers vorgenommen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011)
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.
(4) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) zu tragen.