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(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle kann aus
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gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 § 46 Oö. GDG 2002 jedenfalls gerechtfertigtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 121/2014
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle kann aus
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gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 § 46 Oö. GDG 2002 jedenfalls gerechtfertigtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 121/2014