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Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Die Gemeinde hat den Beamten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellenOö. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen, wobei von den für Beamte der Bundespolizei geltenden Regelungen nur insoweit abgegangen werden darf, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordernGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005)
(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Die Gemeinde hat den Beamten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellenOö. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen, wobei von den für Beamte der Bundespolizei geltenden Regelungen nur insoweit abgegangen werden darf, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordernGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005)
(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.