§ 57 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art§ 57 . 21 AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 B-VG der Gemeinde (des Gemeindeverbands) beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 100/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021
Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art§ 57 . 21 AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 B-VG der Gemeinde (des Gemeindeverbands) beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 100/2011)

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