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Überstunden
(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
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(2) Überstunden sind je nach Anordnung
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(3) Der Bürgermeister hat dem Beamten bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 62, nach § 23 Abs. 10 Mutterschutzgesetz 1979 bzw. §§ 13 und 13a Oö. Mutterschutzgesetz sowie nach §§ 9 und 10 OöGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Väter-Karenzgesetz ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
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(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 50 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 50 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 50 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Beamte (Die Beamtin) kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
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Überstunden
(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
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(2) Überstunden sind je nach Anordnung
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(3) Der Bürgermeister hat dem Beamten bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 62, nach § 23 Abs. 10 Mutterschutzgesetz 1979 bzw. §§ 13 und 13a Oö. Mutterschutzgesetz sowie nach §§ 9 und 10 OöGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Väter-Karenzgesetz ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
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(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 50 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 50 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 50 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Beamte (Die Beamtin) kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
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