§ 63 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 63

Vorzeitige Beendigung oder Änderung

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 60 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder OöGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin), wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 13/2006)

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 60 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 60 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
§ 63

Vorzeitige Beendigung oder Änderung

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 60 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder OöGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin), wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 13/2006)

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 60 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 60 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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