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(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
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(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden oder Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
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(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden oder Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.