§ 68 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bürgermeisterin bzw§ 68 . der Bürgermeister kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 60 in Anspruch nimmt oder dem Beamten eine Dienstfreistellung nach § 108 oder § 111 gewährt worden ist.

(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden oder Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Bürgermeisterin bzw§ 68 . der Bürgermeister kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 60 in Anspruch nimmt oder dem Beamten eine Dienstfreistellung nach § 108 oder § 111 gewährt worden ist.

(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden oder Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

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