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Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten unddes Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 66 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 67 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu derselben Gemeinde (demselben Gemeindeverband) dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzenOö. Ein Urlaub, der in einem solchen privatrechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten unddes Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 66 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 67 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu derselben Gemeinde (demselben Gemeindeverband) dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzenOö. Ein Urlaub, der in einem solchen privatrechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.