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Verbrauch des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise und, wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.
(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist vom Bürgermeister unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen istOö. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
Verbrauch des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise und, wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.
(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist vom Bürgermeister unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen istOö. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.