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Unterbrechung des Erholungsurlaubs undVerhinderung des Urlaubsantritts
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist ausgeschlossen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten, oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 12 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sindGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 79 Abs. 2), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
Unterbrechung des Erholungsurlaubs undVerhinderung des Urlaubsantritts
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist ausgeschlossen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten, oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 12 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sindGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 79 Abs. 2), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne den Beamten nicht zumutbar ist.