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(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machenOö. Auf Verlangen des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. des Verbandsobmanns (der Verbandsobfrau) ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) bzw. der Verbandsobmann (die Verbandsobfrau) hat über die vom Beamten (von der Beamtin) beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten (der Beamtin) anzuwenden. Der bestimmte Zeitraum im Sinn des Abs. 1 erster Satz darf abweichend vom Abs. 1 fünf Monate nicht übersteigen; die Gesamtdauer im Sinn des Abs. 1 letzter Satz darf abweichend vom Abs. 1 neun Monate nicht übersteigen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008)
(5) Die Gemeinde kann Beamten (Beamtinnen), die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren.
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird.
(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)
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(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machenOö. Auf Verlangen des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. des Verbandsobmanns (der Verbandsobfrau) ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) bzw. der Verbandsobmann (die Verbandsobfrau) hat über die vom Beamten (von der Beamtin) beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten (der Beamtin) anzuwenden. Der bestimmte Zeitraum im Sinn des Abs. 1 erster Satz darf abweichend vom Abs. 1 fünf Monate nicht übersteigen; die Gesamtdauer im Sinn des Abs. 1 letzter Satz darf abweichend vom Abs. 1 neun Monate nicht übersteigen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008)
(5) Die Gemeinde kann Beamten (Beamtinnen), die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren.
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird.
(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)