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(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder Oö. VKGGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Die Zeit der Vaterschaftsfrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder Oö. VKGGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)