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(1a) Einem Beamten (Einer Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er (sie) sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 79 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solang das behinderte Kind
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(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1, Abs. 1a und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder 1a gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit, ist aber für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, Abs. 1a und 2GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen, wenn
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(1a) Einem Beamten (Einer Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er (sie) sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 79 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solang das behinderte Kind
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(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1, Abs. 1a und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder 1a gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit, ist aber für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, Abs. 1a und 2GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen, wenn
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