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(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 60 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 76a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 76a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
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(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage.
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(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 60 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 76a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 76a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
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(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage.
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