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Amtstitel und Funktionstitel
(1) Die Beamten haben das Recht, Amtstitel zu führenOö. Jeder Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung auf dieses Recht verzichtenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen bzw. Dienststufen sowie auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(3) Für Inhaber bestimmter Funktionen können zusätzlich zu den durch Gesetz festgelegten Bezeichnungen weitere Funktionstitel durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Die Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.
Amtstitel und Funktionstitel
(1) Die Beamten haben das Recht, Amtstitel zu führenOö. Jeder Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung auf dieses Recht verzichtenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen bzw. Dienststufen sowie auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(3) Für Inhaber bestimmter Funktionen können zusätzlich zu den durch Gesetz festgelegten Bezeichnungen weitere Funktionstitel durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Die Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.