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Stadtgebiet
(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Villach, Föderaun, Judendorf, Perau, St. Martin II und Völkendorf sowie die im § 51 Abs 3 und 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten angeführten Gebiete; weiters die im § 51 Abs 2 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes angeführten Gebiete.
(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Stadtgebiet
(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Villach, Föderaun, Judendorf, Perau, St. Martin II und Völkendorf sowie die im § 51 Abs 3 und 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten angeführten Gebiete; weiters die im § 51 Abs 2 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes angeführten Gebiete.
(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.